Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel automatisch vom Familiengericht mit der Scheidung durchgeführt. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, berufsständische Altersversorgungen (für Ärzte, Rechtsanwälte usw.) sowie privaten Rentenversicherungen (Rente oder Kapital).

Die Berechnung erfolgt vom Beginn des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Bei ausländischen Staatsangehörigen kann es angezeigt sein einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches durchzuführen. So beispielsweise bei türkischen Staatsangehörigen. Das türkische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich, so dass das deutsche Familiengericht diesen nur auf Antrag durchführt.

Wir senden im Rahmen des Scheidungsverfahrens Ihnen die uns vom Gericht zugesandten Versorgungsausgleichsformulare zu. Diese müssen sie sorgfältig ausfüllen und unterschrieben an uns zurücksenden. Wir leiten diese an das Gericht weiter, welches wiederum den Versorgungsträger zur Berechnung der Anwartschaften ersucht.

Bitte senden Sie die Versorgungsausgleichsformulare rechtzeitig zurück, da das Familiengericht Zwangsgeld androhen und festsetzen kann, wenn die Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden.

Im Scheidungstermin ergeht dann in der Regel auch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich.