Gewaltschutz

Das Gewaltschutzgesetz sieht den Schutz von Menschen gegen Körperverletzungen und Bedrohungen vor.

Gewalt in der Ehe oder Partnerschaft oder aber von Bekannten oder Nichtbekannten sind ein immer wieder vorkommendes Problem. Weder in der Ehe noch in der Partnerschaft ist es kein Kavaliersdelikt. D.h. kein Mensch muss sich vom Partner schlagen lassen. Die Ehe berechtigt hierzu nicht. . Frauen und Männer, i.d.R. jedoch Frauen müssen sich nicht schlagen lassen. Der Staat hat sich in Art.2 Grundgesetz dem Schutz des Körpers eines jeden Menschen verpflichtet. Durch das Gewaltschutzgesetz hat es ein Instrumentarium geschaffen was effektiv Menschen vor Gewalt schützt.

Denn die Gerichte reagieren in der Regel auf einen Gewaltschutzantrag sofort, d.h. am gleichen Tag oder am nächsten Tag nach Antragsstellung wird der Gewaltschutzbeschluss durch das Gericht erlassen, i.d.R. dahingehend, dass der Täter (oftmals Ehegatte) nicht mehr schlagen darf, drohen darf, Kontakt zur geschädigten Person herstellen darf, sich der Wohnung und Arbeitsstelle bis auf 100 m nicht nähern darf. Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel der Täter.

Bei Nichtbefolgung wird ein erhebliches Zwangsgeld oder aber Zwangshaft festgesetzt.