Scheidung

Scheidung bedeutet die juristische formelle Beendigung der Ehe. Scheidung ist mittlerweile in fast jeder zweiten Ehe unumgänglich und führt manchmal zur Trauer und manchmal auch zur Freude und Befreiung. Die meisten Scheidungen verlaufen einvernehmlich, d. h. die Ehegatten wünschen beide die Scheidung, bzw. ein Ehegatte wünscht die Scheidung und der andere Ehegatte ist damit einverstanden. Wenn so eine Situation da ist und es nicht mehr läuft, dann sind wir für Sie da! Wir stellen für Sie den Scheidungsantrag und oder vertreten Sie auch im Scheidungsverfahren gegen den Scheidungsantrag des Ehegatten.

Es kommt aber natürlich auch vor, dass ein Ehegatte geschieden werden will, und der andere Ehegatte nicht und zudem auch in anderen Familienrechtssachen Streit besteht, wie z.B. bei den Fragen: Wer kriegt die Kinder? Wer kriegt die Wohnung? Auch in diesen Fällen profitieren Sie von unserer Erfahrung und Professionalität aus hunderten von Scheidungsverfahren Deutschlandweit.

Nach zu Zeit gültigem Recht benötigen Sie mindestens einen Anwalt für die Scheidung. Der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Bei Zustimmung muss der andere Ehegatte einen Anwalt nicht beauftragen. Um evtl. Vereinbarungen in Form von gerichtlichen Vergleichen beim Familiengericht schließen und Berechnungen des Versorgungsausgleichs anwaltlich überprüfen zu können und um nicht zuletzt die Waffengleichheit zu gewährleisten, empfehlen wir die beiderseitige anwaltliche Vertretung. Es kann so vermieden werden, dass der eine Ehegatte, über seine Rechte und Pflichten besser informiert ist, als der andere Ehegatte. Denn auch Nichtwissen kann zur erheblichen Nachteilen führen. Bekanntlich macht man nur die Rechte geltend, die man kennt. Nicht selten konnten wir für unsere Mandanten bspw. errechnen, dass sie viel weniger gesetzlichen Unterhalt zahlen müssen, weil sie vorher nicht anwaltlich vertreten waren und die Falschberechnungen des gegnerischen Anwalts akzeptiert haben. Unsere Mandanten konnten so viel Geld sparen.

Voraussetzung für die Scheidung ist nach deutschem Recht eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Trennung ist die tatsächliche Beendigung der Ehe, ohne dass die Ehe juristisch aufgelöst bzw. aufgehoben ist. Der Scheidungsantrag kann vor Ablauf des Trennungsjahres nicht zugestellt werden, da sie nicht zulässig wäre. Denn erst nach Ablauf des Trennungsjahres wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Es gibt jedoch Familiengerichte, die kurz vor Ablauf des Trennungsjahres (bis zu 3 Monate vorher) den Scheidungsantrag akzeptieren, da der Versorgungsausgleich regelmäßig zum Ablauf des Trennungsjahres beim Scheidungstermin führt. Auf Wunsch reichen wir Ihren Scheidungsantrag kurz vor Ablauf des Trennungsjahres ein, wenn ihr zuständiges Familiengericht zu eines dieser Familiengerichte gehört.