Zugewinnausgleich

Wenn die Ehepartner bei der Eheschließung oder später keinen Ehevertrag geschlossen haben in dem Sie die Gütertrennung ausgeschlossen haben, oder aber eine bestimmte Gütertrennung für sich bestimmt haben, dann tritt automatisch per Gesetz der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft.

Der Zugewinnausgleich sieht vor, dass der Vermögenszuwachs in der Ehe zwischen den Eheleuten geteilt werden.  Hierzu muss das Anfangsvermögen der Eheleute bei Eheschließung, sowie das Endvermögen der Eheleute festgestellt werden. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Beweispflichtig für das Anfangsvermögen ist derjenige, der sich darauf beruft. Der Gesetzgeber hat hier zum 01.09.2009 grundlegende Veränderungen eingeführt. Denn bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden nunmehr auch in die Ehe eingebrachte Schulden mitberechnet, so dass sich dieser Umstand erheblich auf die Ausgleichspflicht auswirkt. Denn der Abbau von Schulden ist somit auch ein Vermögenszuwachs. Andererseits ist nunmehr auch ein negatives Endvermögen möglich, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen überschreitet.

Schenkungen oder erbrechtliche Vermögenszuwächse seitens Familienangehöriger werden in der Regel außen vor gelassen.

Der Zugewinn wird für jeden Ehepartner gesondert berechnet. Wenn einer der Eheleute einen höheren Zugewinn hat, ist er verpflichtet die Hälfte dieser Differenz in der Regel in Geld auszugleichen. Durch Eilanträge beim Gericht kann verhindert werden, dass Vermögen bzw. Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden.

Sollte ein Ehegatte während der Ehe versterben, dann wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auch erbrechtlich aus.

Das vorgenannte gilt grundsätzlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wenn es ums Vermögen geht, sollten Sie auf Spezialisten und somit auf Fachanwälte für Familienrecht nicht verzichten.