Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarungen
Unseren Arbeitnehmermandanten raten wir zur Vorsicht bei außergerichtichen Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarungen. Hintergrund ist der, dass ein Arbeitgeber sich in der Regel über seine Rechte und Pflichten informieren wird, bevor er einem Arbeitnehmer eine Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung vorschlägt. In den seltensten Fällen wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vergleichsvorschläge machen, die seine Verpflichtungen übersteigen werden. Auch ist der Arbeitnehmer oftmals in der Situation, keinen juristischen Beistand zu haben.
Wir raten Ihnen daher an, sich in solchen Fällen mit uns in Verbindung zu setzen und sich von uns ausführlich beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann nämlich Ihnen die Vor- und Nachteile einer Aufhebungs-. und Abfindungsvereinbarung erläutern, so dass Sie dann bewusst eine solche Vereinbarung annehmen oder ausschlagen können.
Einer der Hauptnachteile ist, dass das Arbeitsamt in der Regel eine Sperre von 3 Monaten verhängt, wenn es erfährt, dass der Arbeitnehmer im Einverständnis seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. Also muss die Abfindung schon mal diese 3 Monate auffangen, bevor es eine richtige Abfindung überhaupt wird. Des weiteren sollte den Arbeitnehmern bewusst werden, dass Sie durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sich eine schützenswertere Position erarbeitet haben, welches sie bewusst aufgeben würden. Einen solchen Arbeitsplatz mit den gleichen Rechten erneut zu bekommen, insbesondere den gleichen Kündigungsschutz zu genießen, wird für Arbeitnehmer um so schwieriger, je älter sie geworden sind.
Schließlich gibt es eine Reihe von weiteren erheblichen Punkten, auf die bei einer Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung geachtet werden sollte. Wir prüfen für Sie Ihren Vereinbarungsvorschlag und beraten und vertreten Sie mit Kompetenz und Professionalität.