Wiederbeschaffungswert
Sie erhalten durch uns Ihre Wiederbeschaffungskosten für Ihr Fahrzeug ersetzt, wenn es sich um einen Totalschaden oder wirtschaftlichen Totalschaden handelt, abzüglich des Restwertes
Bei so genannten Totalschäden die der Sachverständige feststellt, kommt es häufig vor, dass die Reparaturkosten nicht mehr ersetzt werden können, weil es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Der Totalschaden wird aufgeteilt in echten Totalschaden und wirtschaftlichen Totalschaden.
Beim echten Totalschaden liegen die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungskosten für das Fahrzeug vor dem Unfall. Hier wird immer nach Widerbeschaffungskosten abgerechnet, es sei denn jemand liebt sein Fahrzeug und sagt ohne das Fahrzeug geht es nicht, weil man z.B. das Fahrzeug sehr gut kennt, es sich gut fahren lässt oder einfach weil es das Lieblingsauto ist. Denn manchmal hängt man an dem Fahrzeug, weil man Erinnerungen hat, oder aber das Fahrgefühl kennt und sich an das Fahrzeug gewöhnt hat.
In solchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, dass der Geschädigte bis zu 130% für die Reparaturkosten ausgeben darf im Vergleich zu den Wiederbeschaffungskosten. Allerdings geht dies nur gegen eine Reparaturrechnung und wenn der Geschädigte das Fahrzeug für eine gewisse Dauer noch weiternutzt.
Es ist immer ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, da die Berechnung nicht so einfach ist.
Sollten sie sich für den Wiederbeschaffungswert entscheiden, dann müssen Sie sich wie erwähnt das Restwertangebot des vom Sachverständigen ausgerechneten Restwertes anrechnen lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachverständigen, wer dieses beste Angebot gemacht hat, um es an diesen zu Verkaufen. Sollte die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot durch einen Käufer machen, dann sind Sie im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet an den höher bietenden Käufer zu verkaufen, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft worden ist. Vorsicht ist hier geboten, da diese Angebote fast immer an bestimmte Fristen gekoppelt sind, so dass bei verstreichen lassen dieser Frist trotzdem das höhere Restwertangebot abgezogen wird, obwohl man das Fahrzeug zu einem niedrigeren Wert verkauft hat oder gar nicht verkauft hat.