Nutzungsausfall/Mietwagenkosten
Nach einem Verkehrsunfall haben sie auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. entgangenem Gewinn oder Wiederbeschaffungszeit. Der Nutzungsausfall wird in Tagen berechnet. Der Sachverständige stellt in der Regel auch die Reparaturdauer fest. Jedes Fahrzeug kann nach Kategorien eingeordnet werden und bekommt je nach Baujahr und Kategorie einen Geldersatz pro ausgefallenem Tag, an dem Sie Ihr Fahrzeug nicht benutzen konnten. Die genaue Berechnung machen wir für Sie.
Es könnte jedoch sein, dass Sie keinen Anspruch auf Nutzungsausfall haben, sondern auf entgangenen Gewinn. Dies ist zum Beispiel der Fall bei gewerblichen Fahrzeugen, wie Taxen etc. Dann muss Ihnen die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung den entgangenen Gewinn ersetzen, den Sie haben würden, wenn Ihr Fahrzeug fahrtüchtig wäre bzw. nicht in der Reparatur wäre. Der entgangene Gewinn wird konkret anhand des Umsatzes für das beschädigte Fahrzeug unter Abzug der Kosten berechnet. Zum Teil akzeptieren die Kfz- Haftpflichtversicherungen jedoch auch Pauschale Ansätze des entgangenen Gewinns. Hier können Sie von unserer Erfahrung profitieren.
Die Wiederbeschaffungszeit, dass heißt die Zeit um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben können Sie ansetzen, wenn Sie nach Wiederbeschaffungswert abgerechnet und ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben. Die Wiederbeschaffungszeit wird von den meisten Sachverständigen mit 14 Tagen angegeben, wobei Abweichungen möglich sind. Auch kann sich konkret anhand des Einzelfalles Abweichungen von den 14 Tagen ergeben.
Schließlich können Sie statt Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn oder Wiederbeschaffungszeit auch die tatsächlich anfallenden Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Dies ist nicht selten der Fall bei Mitbürgern, die auf das Fahrzeug täglich angewiesen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sie sich nicht irgendeinen Mietwagen ausleihen können, sondern dass der Mietwagen in der gleichen Kategorie sein muss, wie ihr geschädigtes Fahrzeug.