Reparaturkosten

Jeder geschädigte Unfallbeteiligte hat ein Recht darauf seinen nachgewiesenen Schaden ersetzt zu bekommen. Dies ist natürlich vor allem der am Fahrzeug entstandene Sachschaden. Schadensersatz für Reparaturkosten am Fahrzeug kann nur der Eigentümer des Fahrzeuges bekommen. Der Nachweis des Schadens erfolgt in der Regel über ein so genanntes Schadengutachten eines Sachverständigen. Vorsicht ist geboten bei so genannten Bagatellschäden bis 800,00 €. Denn dann kann die Versicherung die Sachverständigenkosten verweigern, da die Sachverständigenkosten dann nicht im Verhältnis zu den Reparaturschäden stehen. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.

Die Reparaturkosten werden in der Regel von der gegnerischen Kfz- Haftpflichtversicherung netto übernommen. Die Mehrwertsteuer wird nur gezahlt, wenn der geschädigte auch nachweist, dass er Mehrwertsteuer gezahlt hat. Dies geschieht durch eine Rechnung der Werkstatt.

Anspruch auf eine Markenwerkstatt hat, wessen Fahrzeug neuwertig ist, oder sein Fahrzeug immer in der Markenwerkstatt reparieren lassen hat und dies auch nachweisen kann. Des weiteren akzeptieren die Versicherungen oftmals die Reparaturrechnung der Markenwerkstatt, wenn die Reparatur tatsächlich auch dort durchgeführt wird, eine Gewähr gibt es natürlich dafür nicht.

Die Reparaturkosten können nur bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übernommen werden. Dann muss aber auch die Reparatur nachgewiesen und das reparierte Fahrzeug eine Mindestdauer noch gefahren werden.

Wir rechnen die Schadensersatzforderung nach dem Sachverständigengutachten aus und machen diese geltend und bei Alternativmöglichkeiten zwischen Abrechnung nach Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand zeigen wir Ihnen die Alternativberechnung und fragen Sie nach Ihren Wünschen, ob Sie das Fahrzeug verkaufen wollen oder reparieren lassen wollen.