Einstellung des Verfahrens
Unser Ziel ist es immer, das Strafverfahren möglichst zur Einstellung zu bringen, aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. 2 StPO, oder aber wegen geringer Schuld mit oder ohne Auflage, damit unsere Mandanten so gering wie möglich belastet werden und eine Verhandlung vor Gericht Ihnen erspart bleibt.