Kündigungsschutzklage

Für unsere Arbeitnehmermandanten, die gekündigt worden sind, reichen wir rechtzeitig Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht ein. Gleichzeitig senden wir auf Wunsch auch ein Aufforderungsschreiben an den Arbeitgeber, den Lohn unseres Mandanten weiterzuzahlen und die Kündigung zurückzunehmen und den Arbeitsvertrag unter den bisherigen Bedingungen ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Unseren Arbeitnehmermandanten möchten wir unbedingt raten die Drei-Wochenfrist  in Kündigungsverfahren zu beachten. D. h. ab Zustellung der Klage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung eingehen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Arbeitsgericht eingeht.

Unseren Arbeitnehmermandanten raten wir daher uns rechtzeitig, d.h. möglichst schnell nach Erhalt der Kündigung einen Besprechungstermin mit uns zu vereinbaren, damit Sie uns noch die Gelegenheit geben, die Kündigungsschutzklage schriftlich zu fertigen.

Wir prüfen für Sie, ob der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann, insbesondere ob er die Sozialauswahl die er treffen muss, richtig durchgeführt hat, die sozialen Belange aller Mitarbeiter richtig gewertet hat und ob er nicht in der Sozialauswahl fehler gemacht hat, die die Kündigung unwirksam werden lassen. Insbesondere wenn der Arbeitgeber beispielsweise weniger sozial schützenswerte Arbeitnehmer hätte kündigen können, dies aber unterlassen hat.

Bei Kündigungen wegen personenbedingten und verhaltensbedingten Gründen prüfen wir nach, ob die vom Arbeitgeber genannten Gründe erstens vorliegen und zweitens ausreichen um eine Kündigung zu rechtfertigen  Die Rechtsprechung setzt hier Voraussetzungen vor, die eingehalten sein müssen, damit eine solche Kündigung wirksam ist. Hier spielt insbesondere eine Rolle, ob die Kündigung angemessen ist. Wir hören unsere Arbeitnehmermandanten ausführlich an, und sehen zu, dass wir aus dem Sachverhalt genügend Gründe herleiten können, die die Kündigung unwirksam und unangemessen erscheinen lassen, so dass der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren eine Abfindung anbieten wird, um doch noch die Kündigung durchzusetzen, oder aber mit der Unwirksamkeit der Kündigung rechnen muss.

Wir beraten und vertreten Sie von unserer außergerichtlichen Tätigkeit bis hin zum arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesondere Gütetermin und Kammertermin. Sollte uns die juristische Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht gefallen, dann legen wir hiergegen natürlich nach Rücksprache und Wunsch von Ihnen Berufung ein. Nicht selten konnten wir die Rechte unserer Mandanten beim Landesarbeitsgericht doch noch durchsetzen.

Wir setzen Ihre Rechte gegen unberechtigte Kündigungen mit Erfahrung und Spezialisierung in Hamburg und Deutschlandweit durch.