Wiederbeschaffungsaufwand

Bei so genannten Totalschäden die der Sachverständige feststellt, kommt es häufig vor, dass die Reparaturkosten nicht mehr ersetzt werden können, weil es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Dies sind die so genannten über 130 Prozent Fälle, in denen die Reparatur mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegt. In solchen Fällen ist es immer ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, da die Berechnung nicht so einfach ist.

Es gibt aber auch Fälle in denen die Reparaturkosten genauso hoch sind wie der Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges. Auch dies sind so genannte Totalschäden-Fälle. Auch hier können Sie nach Wiederbeschaffungswert abrechnen, müssen sich aber den Restwert abrechnen lassen, den der Sachverständige ausgerechnet hat. Vorsichtig, manchmal macht die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung ein besseres Restwertangebot, so dass dieser im Rahmen der Schadensminderungspflicht anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht bereits verkauft worden ist. Sie müssen allerdings wie erwähnt ihr Fahrzeug nicht verkaufen, wenn die Reparaturkosten die von der Rechtsprechung entwickelte 130 Prozent Grenze nicht überschreitet, die eine Reparatur wirtschaftlich sinnlos macht. Denn manchmal hängt man an dem Fahrzeug, weil man Erinnerungen hat, oder aber das Fahrgefühl kennt und sich an das Fahrzeug gewöhnt hat.

Wir fragen bei solchen Fällen nach Ihren Wünschen und orientieren uns dann daran. Denn Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen!

Sollten sie sich für den Wiederbeschaffungswert entscheiden, dann müssen Sie sich wie erwähnt das Restwertangebot des vom Sachverständigen ausgerechneten Restwertes abziehen lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachverständigen wer dieses beste Angebot gemacht hat, um es an diesen zu Verkaufen. Sollte die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot durch einen Käufer machen, dann sind Sie im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet an den hoher bietenden Käufer zu verlaufen, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft worden ist. Vorsicht ist hier geboten, da diese Angebote fast immer an bestimmte Fristen gekoppelt sind, so dass bei Verstreichenlassen dieser Frist trotzdem das höhere Restwertangebot abgezogen wird, obwohl man das Fahrzeug zu einem niedrigeren Wert verkauft hat oder gar nicht verkauft hat. Wenn Sie uns beauftragt haben, teilen wir Ihnen dies unverzüglich mit und Sie können dann in Ruhe überlegen bzw. die Frist einhalten.